Grundsteuerreform
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Grundsteuer-Reform
Neue Festsetzung der Grundsteuerwerte zum 01.01.2022
Der Bundesrat hat am 08.11.2019 eine Reform der Grundsteuer beschlossen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis für verfassungswidrig erklärt hatte. In Folge dieser Reform erfolgt nun auf den Stichtag 01.01.2022 eine Neufestsetzung der Grundsteuerwerte nach neuen rechtlichen Grundlagen.
Zu diesem Zweck sind von sämtlichen Grundbesitz-Eigentümern entsprechende Feststellungserklärungen für jedes einzelne Grundstück beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Neben Eigentümern sind auch Erbbauberechtigte zur Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung verpflichtet.
Die Abgabe der Erklärungen wird voraussichtlich ab Juli 2022 möglich und muss mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgen.
Frist für die Abgabe der Erklärungen ist der 31. 0ktober 2022.
Auf Basis der Feststellungserklärungen werden entsprechende Steuerbescheide erlassen, die Grundlage der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 sein werden.
Die abzugebenden Feststellungserklärungen sehen, abhängig von der Grundstücksart, eine Vielzahl an Daten in Bezug auf das Grundstück und den Steuerpflichtigen vor.
Je nachdem, ob es sich um unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke oder Nichtwohngrundstücke handelt (Grundsteuer B, Grundsteuer C nur für sog. Baureife Grundstücke) kommen verschiedene Bewertungsverfahren zum Ansatz, die unterschiedliche Datenangaben verlangen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (LuF) gibt es eigenes Bewertungsverfahren (Grundsteuer A), wobei bisher zur LuF gehörende Wohnteile (Wohnungen etc.) nicht mehr zum Betrieb gezählt werden, sondern zum Grundvermögen gehören und mit der Grundsteuer B belastet werden.
Wir kommen heute auf Sie zu, um mit Ihnen abzustimmen, ob Sie auch bei dieser Thematik unsere Unterstützung wünschen und uns mit der Erstellung der notwendigen Erklärung(en) zu Feststellung des/der Grundsteuerwerte(s) beauftragen möchten.
Wir werden die Erstellung und elektronische Übermittlung der abzugebenden Feststellungserklärungen auf Basis der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen. Das Honorar wird dabei u.a. von der Qualität der bereitgestellten Daten und Ihrer Zuarbeit abhängen.
Zudem werden dann die bei uns eingehenden Steuermessbetragsbescheide (neu: Grundsteuerwertbescheide) auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft.
Für den Fall, dass Sie uns beauftragen möchten, bitten wir Sie, uns eine entsprechende Vollmacht zu senden. Hierfür laden Sie bitte das Vollmachtsformular hier herunter, füllen es aus uns senden es im Original und unterschrieben per Post an MGS Mandat Steuerberatungs GmbH, Rudolf-Harbig-Straße 4, 34576 Homberg. Ehegatten müssen jeweils ein separates Vollmachtsformular unterzeichnen.
Bei Beauftragung benötigen wir weiterhin von Ihnen die folgenden Datenblätter:
Für Mandanten der Land- und Fortswirtschaft benötigen wir zunächst sowohl das Datenblatt 1 als auch das Datenblatt 2 für die bisher zur LuF gehörenden Wohnteile (Wohnungen etc.).
Alle übrigen Mandanten bitte nur das Datenblatt 2 ausgefüllt zurücksenden.
Die vorgenannten Ausführungen gelten zunächst grds. nur für Grundstücke in Hessen. Bei Grundstücken in anderen Bundesländern sprechen Sie uns an.
Bitte senden Sie uns diese bei Beauftragung ausgefüllt
- per email an grundsteuer@mgs-mandat.de (Vollmacht vorab per Post senden s. o.)
- per Fax an: 05681-7706-978 (Vollmacht vorab per Post senden s. o.)
- oder einfach per Post
bis zum 20.05.2022 zu.
Zur Berechnung der Wohn- bzw. Nutzfläche gem. Wohnflächenverordnung bzw. DIN 277 verweisen wir Sie erleichternd auf Ihre Bauunterlagen.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der 21. Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter 05681-7706-78 oder per E-mail unter grundsteuer@mgs-mandat.de gern zur Verfügung.
Zur Veranschaulichung haben wir Ihnen ein Beispiel eines Lageplanes einer Hofstelle erstellt. Hier sehen Sie, welche Angaben für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag benötigt werden.
Sie können sich die Grafik hier herunterladen, um Ihre Daten einzutragen...
Gesetzesgrundlagen als Voraussetzung für den Erlass der Grundsteuer
Bewertungsgesetz BewG mit Anlagen
Einen Flurstücksnachweis mit Daten der Katasterverwaltung zum Grundbesitz finden Sie unter https://gds.hessen.de/webshop/flurstuecksnachweis.
Ein Sonderkatasterauszug für die Landwirtschaft ist ab 01.06.2022 unter Angabe Ihres Aktenzeichens (siehe Anschreiben Finanzamt zur Grundsteuerreform 2022) abrufbar unter https://gds.hessen.de/webshop/grundsteuerauszug-luf